RS Vwgh 1987/12/16 86/01/0150

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
RAO 1868 §9 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 hindert (Hinweis B 19.12.1977, 2639/77, VwSlg 9463 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010150.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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