RS Vwgh 1987/12/16 86/01/0264

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

Polizeirecht - WaffG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1
VStG §17
WaffG 1967 §39 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines den Verfall einer Waffe aussprechenden Straferkenntnisses (gegenüber dem Beschuldigten) hat zur Folge, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren. Ein Verfall darf nicht nochmals ausgesprochen werden. Der in der Folge nochmals - diesmal gegenüber dem (seinerzeit übergangenen) Eigentümer - ausgesprochene Verfall der Waffe verstößt gegen das Gebot NE BIS IN IDEM. Durch diesen Bescheid wird in die Rechte des Eigentümers auch dadurch eingegriffen, dass ihm die Rechtskraft dieses Bescheides selbst dann entgegenstünde, wenn er die Beseitigung des ursprünglichen, im Verwaltungsstraferkenntnis gegen den Beschuldigten enthaltenen Verfallsausspruches erreichen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010264.X02

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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