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Polizeirecht - WaffGNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Rechtskraft eines den Verfall einer Waffe aussprechenden Straferkenntnisses (gegenüber dem Beschuldigten) hat zur Folge, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren. Ein Verfall darf nicht nochmals ausgesprochen werden. Der in der Folge nochmals - diesmal gegenüber dem (seinerzeit übergangenen) Eigentümer - ausgesprochene Verfall der Waffe verstößt gegen das Gebot NE BIS IN IDEM. Durch diesen Bescheid wird in die Rechte des Eigentümers auch dadurch eingegriffen, dass ihm die Rechtskraft dieses Bescheides selbst dann entgegenstünde, wenn er die Beseitigung des ursprünglichen, im Verwaltungsstraferkenntnis gegen den Beschuldigten enthaltenen Verfallsausspruches erreichen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010264.X02Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021