RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0278

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung. Dementsprechend geht die Verjährungseinrede allein schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsstrafgesetz und insbesondere dessen § 31 auf Ordnungsstrafen gem § 34 AVG weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (Hinweis auf E vom 23.4.1976, 0731/76). Ebenso wenig ist daher § 44 a VStG eine maßgebliche Norm für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Spruches eines Bescheides, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010278.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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