RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0092

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet, das Straßenaufsichtsorgan sei zur Vornahme der Atemluftprobe nicht berechtigt gewesen, so war die Behörde nicht verpflichtet, dahingehend Ermittlungen anzustellen.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020092.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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