RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0130

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist unrichtig, dass eine Fahruntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVO "bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 o% lediglich dann anzunehmen sei, wenn auch andere Gründe vorliegen, die eine Fahruntauglichkeit indizieren (unsichere Fahrweise, Verkehrsunfall etc). Ein fehlerhaftes Fahren gehört nicht zum Tatbild des § 5 Abs 1 StVO (Hinweis auf E vom 19.11.1964, 0892/63).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020130.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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