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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Es ist unrichtig, dass eine Fahruntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVO "bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 o% lediglich dann anzunehmen sei, wenn auch andere Gründe vorliegen, die eine Fahruntauglichkeit indizieren (unsichere Fahrweise, Verkehrsunfall etc). Ein fehlerhaftes Fahren gehört nicht zum Tatbild des § 5 Abs 1 StVO (Hinweis auf E vom 19.11.1964, 0892/63).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020130.X01Im RIS seit
20.10.2005