RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0051

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0077/64 B 7. April 1964 VwSlg 6289 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Ein schriftlicher Bescheid wird für den Empfänger in der Form rechtswirksam, die dem Inhalt der zugestellten Bescheidausfertigung entspricht, auch wenn diese mit dem in den Akten befindlichen Originalbescheid nicht übereinstimmt.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010051.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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