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StVONorm
KFG 1967Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0064 E 23. Oktober 1986 RS 3Stammrechtssatz
Ein Ausländer hat sich vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis darüber kann nicht entschuldigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X05Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022