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StVONorm
AVG §46Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 3Stammrechtssatz
Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat.
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X02Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022