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IR-22 Zivilprozess IranNorm
StbG 1985 §27 Abs1;Rechtssatz
Gemäß Art 976 Z 6 iranischen ZGB erwirbt eine Ausländerin, die einen Iraner ehelicht ex lege durch die Eheschließung selbst und somit ohne ihr weiteres Zutun im Sinne des § 27 Abs 1 StbG die iranische Staatsangehörigkeit. Auch in der Mitwirkung an der späteren Registrierung der Eheschließung durch die iranischen Behörden ist keine Erklärung im Sinne des § 27 Abs 1 StbG gelegen, die zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010043.X04Im RIS seit
11.07.2001