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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Besteht eine Konzessionsänderung (Erweiterung) lediglich darin, dass einer vom Kraftfahrlinienverkehr zu entlastenden Strasse ausgewichen wird, indem diese derart umfahren wird, dass die neue Strecke die Verbindung mit dem Punkt, an dem die ursprüngliche Linienführung verlassen wird, zu dem Punkt, in dem das für den Linienverkehr aufgelassene Straßenstück endet, darstellt, bedarf es keiner Ermittlungen hinsichtlich des entsprechenden Verkehrbedürfnisses.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030191.X01Im RIS seit
28.12.2005