RS Vwgh 1987/12/16 87/03/0191

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Besteht eine Konzessionsänderung (Erweiterung) lediglich darin, dass einer vom Kraftfahrlinienverkehr zu entlastenden Strasse ausgewichen wird, indem diese derart umfahren wird, dass die neue Strecke die Verbindung mit dem Punkt, an dem die ursprüngliche Linienführung verlassen wird, zu dem Punkt, in dem das für den Linienverkehr aufgelassene Straßenstück endet, darstellt, bedarf es keiner Ermittlungen hinsichtlich des entsprechenden Verkehrbedürfnisses.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030191.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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