RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0093

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §2
ABGB §863
ABGB §871
StVO 1960 §5 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Zustimmung zur Blutabnahme ist nicht in jedem Fall anzunehmen, in dem die Blutabnahme nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Eine die Rechtmäßigkeit der Blutabnahme tragende Zustimmung ist vielmehr auch dann nicht gegeben, wenn die vom Betreffenden geäußerte Zustimmung bei diesem auf einem Willensmangel beruht (Hinweis E 23.3.1984, 82/02/0252, VwSlg 11378 A/1984). Ein solcher kann vorliegen, wenn der Betreffende der irrtümlichen Meinung war, zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet zu sein (hier: ein Ausländer auf Grund unrichtiger Belehrung durch ein Straßenaufsichtsorgan).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X04

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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