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StVONorm
ABGB §2Rechtssatz
Zustimmung zur Blutabnahme ist nicht in jedem Fall anzunehmen, in dem die Blutabnahme nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Eine die Rechtmäßigkeit der Blutabnahme tragende Zustimmung ist vielmehr auch dann nicht gegeben, wenn die vom Betreffenden geäußerte Zustimmung bei diesem auf einem Willensmangel beruht (Hinweis E 23.3.1984, 82/02/0252, VwSlg 11378 A/1984). Ein solcher kann vorliegen, wenn der Betreffende der irrtümlichen Meinung war, zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet zu sein (hier: ein Ausländer auf Grund unrichtiger Belehrung durch ein Straßenaufsichtsorgan).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X04Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022