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StVONorm
AVG §46Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Der im § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verankerte Grundsatz, dass die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt sind, darf bei Beurteilung der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nicht soweit ausgedehnt werden, dass auch verbotenerweise erlangte Blutproben (vgl § 5 Abs 6 und 7 StVO) zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürften (Hinweis auf OGH 24.3.1977 = RZ 1977, 109 und die dort zitierte Literatur, wonach die zwangsweise Blutabnahme im gerichtlichen Strafprozess - und auch umsoweniger im Verwaltungsstrafverfahren - nicht zulässig ist sowie auf VwGH 25.4.1964, 1839/62, wonach die verfassungsgesetzliche Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 6 StVO einschränkend zu interpretieren ist).
Schlagworte
Beweismittel rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X01Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022