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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §119;Rechtssatz
So weit in der Mitteilung eines Strafvollzugsbeamten (erste Instanz) eine Entscheidung über ein Ansuchen (§ 119 StVG) auf eine Gewährung einer Arbeitsprämie gelegen ist (§ 22 Abs 3 StGV), handelt es sich um keinen letztinstanzlichen Bescheid, weil dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht gem § 121 StVG offen steht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010336.X01Im RIS seit
07.03.2008Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009