RS Vwgh 1987/12/16 86/03/0209

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Wird in einem Blutalkoholgutachten angegeben, der ermittelte Wert sei nach der Mikromethode nach Widmark 0,70 %o und nach der gaschromatographischen Untersuchung 0,78 %o und wird abschließend zusammenfassend festgestellt, dass in der Blutprobe des Beschuldigten auf Grund der Untersuchungen ein Blutalkoholgehalt von 0,7 %o zum Blutabnahmezeitpunkt ermittelt worden sei, so wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der im § 5 Abs 1 StVO angeführte Wert von 0,8 %o und darüber, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutabnahme, nicht erreicht wurde, nicht jedoch, dass dieser Wert bei den Untersuchungen ermittelt gewesen sei. Bei der Rückrechnung darf daher von dem tatsächlich festgestellten Blutalkoholgehalt ausgegangen werden.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X04

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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