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StVONorm
AVG §13aRechtssatz
Wenn ein Straßenaufsichtsorgan einem Ausländer eine unrichtige Belehrung über österreichische straßenpolizeiliche Rechtsvorschriften gibt, darf der Ausländer die Belehrung als dem zutreffend hinnehmen. Es ist ihm nicht zumutbar, eine Belehrung als Gesetz nicht entsprechend zu qualifizieren und der Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans (hier: zur Duldung der Blutabnahme) keine Folge zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X06Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022