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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Schreiben an die Grundverkehrskommission, das namens des Standsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt gefertigt ist, in dem ausgeführt wird, daß der Stadtsenat die Notwendigkeit des Ankaufes der gegenständlichen Liegenschaft behandelt und den Magistrat beauftragt habe, der Grundverkehrskommission mitzuteilen, daß die Gemeinde an sie das dringende Ersuchen richte, den Grundankauf zu genehmigen, und in dem den Stadtpunkt vertreten, daß der Kaufvertrag gar nicht nach dem Krnt GVG genehmigungsbedürftig sei, ist kein Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes. Es wurde nicht gemäß § 1 Abs 5a Krnt GVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern direkt bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht, ihm sind nicht die nach § 1 Abs 3 Krnt GVG erforderlichen Unterlagen angeschlossen und es enthält auch nicht die nach dieser Bestimmung notwendigen Ausführungen. Es ist offenbar von einem Bediensteten des Magistrates "Für den Stadtsenat" gezeichnet; nach § 54 Abs 1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl für Krnt 1967/58, vertritt der Bürgermeister die Stadt, nach § 55 leg cit ist zur Durchführung von Beschlüssen des Stadtsenates - um einen solchen handelt es sich im gegebenen Zusammenhang - der Bürgermeister zuständig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020158.X02Im RIS seit
11.07.2001