RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses das Ausmaß der Überschreitung anzugeben. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 83/03/0292)

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X05

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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