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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1 impl;Rechtssatz
Zielt der Antrag einer Partei nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern auf Überprüfung einer an eine andere Person ergangenen Erledigung, dann ist eine Zuständigkeit des VwGH im Säumnisverfahren nicht gegeben.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010312.X02Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017