RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0312

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1 impl;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Zielt der Antrag einer Partei nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern auf Überprüfung einer an eine andere Person ergangenen Erledigung, dann ist eine Zuständigkeit des VwGH im Säumnisverfahren nicht gegeben.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010312.X02

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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