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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lita;Rechtssatz
Bei den verschiedenen in Buchstaben gegliederten Tatbeständen des § 36 KFG handelt es sich um jeweils getrennte und von einander rechtlich unabhängige Verwaltungsübertretungen. Eine Übertretung des "§ 36 lit a und d KFG" gibt es nicht; dementsprechend ist auch das Lenken eines Kfz "ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung" nicht bloß EINE Verwaltungsübertretung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X11Im RIS seit
16.12.1987