RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §36 litd;
KFG 1967 §36;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei den verschiedenen in Buchstaben gegliederten Tatbeständen des § 36 KFG handelt es sich um jeweils getrennte und von einander rechtlich unabhängige Verwaltungsübertretungen. Eine Übertretung des "§ 36 lit a und d KFG" gibt es nicht; dementsprechend ist auch das Lenken eines Kfz "ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung" nicht bloß EINE Verwaltungsübertretung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X11

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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