RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0093

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6
StVO 1960 §5 Abs7

Rechtssatz

Hat ein Beschuldigter KEINEN Verkehrsunfall verursacht, so ist eine Blutabnahme nur dann nicht rechtswidrig, wenn er die Blutabnahme verlangt oder ihr zustimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X03

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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