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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs6Rechtssatz
Hat ein Beschuldigter KEINEN Verkehrsunfall verursacht, so ist eine Blutabnahme nur dann nicht rechtswidrig, wenn er die Blutabnahme verlangt oder ihr zustimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X03Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022