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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs1;Rechtssatz
Es liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn die Niederschrift über die Einvernahme zweier Zeugen nicht erkennen lässt, welche Äußerung vom einen und welche vom anderen Zeugen stammt, weil solcherart Verlauf und Inhalt der Verhandlung entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 1 AVG nicht verständlich wiedergegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030030.X01Im RIS seit
16.12.1987