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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Das Wort "kann" in § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG bedeutet nicht, dass sich der Zulassungsbesitzer der Beantwortung der Frage nach dem Lenker entschlagen darf, wenn er mit ihr sich selbst oder nahe Angehörige einer Verwaltungsübertretung beschuldigte (vgl VwGH 11.12.1986, 86/02/0012, VwSlg 12334 A/1986). Es kommt daher auch eine "Entschlagung" unter Nennung einer Auskunftsperson nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X04Im RIS seit
21.11.2005