RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0179

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §38;

Rechtssatz

Das Wort "kann" in § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG bedeutet nicht, dass sich der Zulassungsbesitzer der Beantwortung der Frage nach dem Lenker entschlagen darf, wenn er mit ihr sich selbst oder nahe Angehörige einer Verwaltungsübertretung beschuldigte (vgl VwGH 11.12.1986, 86/02/0012, VwSlg 12334 A/1986). Es kommt daher auch eine "Entschlagung" unter Nennung einer Auskunftsperson nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X04

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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