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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein besonderes Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Inhaltes ausländischen Rechtes hat in analoger Anwendung des § 271 ZPO (vgl Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Rz 316) nur dann stattzufinden,wenn das fremde Recht der Behörde unbekannt ist. Dies trifft hier offenbar nicht zu, da im vorliegenden Fall der maßgebliche Text des Art 976 Z 6 des iranischen Zivilgesetzbuches (vlg bei Bergmann/Ferid, Internationales Eherecht und Kindschaftsrecht IV Iran Seite 3) auch den österreichischen Behörden ohne weiteres zugänglich war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010043.X03Im RIS seit
11.07.2001