TE Vwgh Beschluss 2008/3/31 2008/18/0281

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des T R, (geboren am 19. Dezember 1935), in W, vertreten durch Mag. Renate Mrus, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Geologengasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2008, Zl. 317.623/2- III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29. Juni 2007 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Berücksichtigung der MRK sowie daraus folgend auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften leidet."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll. (Vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0571, mwH.)

2. Soweit als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, legt der Beschwerdeführer auf dem Boden der dargestellten Rechtslage nicht dar, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll. Das weitere Vorbringen im Beschwerdepunkt, der Beschwerdeführer sei in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Berücksichtigung der MRK sowie daraus folgend auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt, lässt in keiner Weise erkennen, welche gesetzliche Bestimmungen nach Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde - gegebenenfalls unter Handhabung von Ermessen - unrichtig angewendet worden sein sollten, weshalb auch mit diesem Vorbringen kein subjektives Recht geltend gemacht wird, in dem der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein könnte.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180281.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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