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StVONorm
VStG §44aRechtssatz
Wird dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO zur Last gelegt und als Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird § 99 Abs 1 lit a, so stellt dies keinen wesentlichen Mangel dar, weil in Hinsicht auf die übertretene Norm kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Verhängung der Strafe um § 99 Abs 1 lit a StVO handelt (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).
Schlagworte
Mängel im Spruch Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X03Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021