RS Vwgh 1987/12/16 86/03/0209

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VStG §44a litc
VStG §44a Z3

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO zur Last gelegt und als Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird § 99 Abs 1 lit a, so stellt dies keinen wesentlichen Mangel dar, weil in Hinsicht auf die übertretene Norm kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Verhängung der Strafe um § 99 Abs 1 lit a StVO handelt (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).

Schlagworte

Mängel im Spruch Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X03

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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