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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §54 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des B H, geboren am 29. April 1979, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 7. Februar 2008, Zl. SD 916/05, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 7. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein "jugoslawischer" Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei zunächst offenbar illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 1. April 2003 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei mangels einer Beteiligung des Beschwerdeführers eingestellt worden. Wenig später, am 8. Mai 2003, habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt.
Nachdem seine Ehegattin am 16. Dezember 2003 trotz gegenteiliger Indizien - bei vorangegangen Erhebungen an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift sei sie dort völlig unbekannt gewesen, auch seien dort hinterlegte Ladungen negiert worden und sie an ihrem Hauptwohnsitz offenbar nur scheingemeldet gewesen - das Vorliegen einer Scheinehe bestritten habe, habe der begehrte Aufenthaltstitel (dem Beschwerdeführer) zunächst erteilt werden müssen.
(Nach den im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2005, auf dessen Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, getroffenen Feststellungen sei der Beschwerdeführer am 29. März 2003 in Österreich eingereist und habe nach seiner Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin am 11. Juni 2003 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Noch im Frühjahr 2003 seien von der Erstbehörde Hauserhebungen am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz in W durchgeführt worden. Dabei habe in Erfahrung gebracht werden können, dass dort das Ehepaar völlig unbekannt sei und eine Frau nicht wohne. Auch sei eine weitere Hauserhebung am Hauptwohnsitz der Ehegattin des Beschwerdeführers in W durchgeführt worden. In dieser Wohnung habe ein österreichischer Mieter angetroffen werden können, der angegeben habe, dass er der alleinige Bewohner wäre und sich über die regelmäßige Post für die Ehegattin des Beschwerdeführers und diverse Besuche von Exekutoren, Polizei und Inkassobüros beim Unterkunftgeber, der Gemeinde Wien, beschwert hätte. Für die Erstbehörde sei festgestanden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bei diesem Unterkunft genommen hätte und sie unbekannten Aufenthaltes gewesen wäre. In weiterer Folge sei von ihr mit Bescheid vom 17. September 2003 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden. Im Verfahren über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die Scheinehe und das Nichtbestehen eines gemeinsamen Familienlebens (vorerst) nicht nachweisbar gewesen, weshalb der genannte Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. April 2004 behoben worden sei und dem Beschwerdeführer am 22. April 2004 die beantragte Niederlassungsbewilligung für ein Jahr erteilt worden sei.)
Im Zuge eines Verlängerungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass seine Ehegattin seit 16. Dezember 2004 als obdachlos gemeldet sei. In seiner Stellungnahme vom 22. April 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Gattin wohnte nach wie vor in seiner Wohnung in W und es wäre aktenwidrig, dass sie sich abgemeldet hätte. Vielmehr wäre sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen amtlich abgemeldet worden, und er wäre täglich mit ihr zusammen und führte eine eheliche Lebensgemeinschaft.
Dieses Vorbringen habe er in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Mai 2005 wiederholt und vorgebracht, dass eine Hauserhebung im Jahr 2003 nicht hinreichte, sein nach wie vor gegebenes Zusammenleben mit seiner Ehegattin in Frage zu stellen.
Am 13. August 2005 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung wegen Suchtgifthandels, bei der er festgenommen worden sei, vom Landeskriminalamt niederschriftlich vernommen worden und ihm vorgehalten worden, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung keine weiblichen Bekleidungsstücke hätten aufgefunden werden können. In der Wohnung fände sich kein Hinweis, dass er mit einer Frau zusammenlebte bzw. dort eine Frau aufhältig wäre. Über Befragen, wo Bekleidungsstücke oder z.B. Toiletteartikel seiner Frau wären, habe er angegeben, er hätte einige Sachen von ihr noch in seiner alten Wohnung in W, wo niemand wohnte, und andere ihrer Sachen hätte er in seine Wohnung in W gebracht, wo die Polizei am Vortag gewesen wäre. Auf nochmaligen Vorhalt, dass in seiner Wohnung in W keine Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die auf die Anwesenheit einer Frau schließen ließen, gewesen seien, sei ihm nichts mehr eingefallen. Auch bei seiner neuerlichen Vernehmung am 18. August 2005 habe er angegeben, dass seine Gattin in seiner Wohnung in W lebte, wo er auch gemeldet wäre.
Seit 8. November 2005 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Ein von ihm gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Bescheid vom 24. April 2007 abgewiesen worden.
Am 5. November 2007 sei seine frühere Ehegattin erneut vernommen worden. Zunächst habe sie versucht, wiederum darzustellen, dass sie den Beschwerdeführer bei einem Kurzurlaub in Italien an der Grenze zu Jugoslawien zufällig kennen gelernt hätte. Schließlich habe sie jedoch zugegeben, nie in Italien gewesen zu sein und ihn vielmehr in einem Lokal in W über dessen Bruder kennen gelernt zu haben, wobei sie zwar schon Gefühle für ihn entwickelt hätte. Wenig später hätte sie der Bruder des Beschwerdeführers darauf angesprochen, ob sie den Beschwerdeführer nicht heiraten wollte, damit er in Österreich bleiben dürfte. Sie wäre damals "so blöd" gewesen und hätte dem zugestimmt. Kurz darauf wäre die Hochzeit gewesen. Sie wäre zwar in die Wohnung in W mitgezogen, dort jedoch nur wenige Monate wohnhaft gewesen und hätte sehr schnell erkannt, dass der Beschwerdeführer sie nur ausgenützt hätte, um zu einem Visum zu kommen. Sie wäre auf dem Papier noch einige Monate dort gemeldet gewesen, hätte jedoch immer wieder bei diversen Bekannten gewohnt. Auch ihre Anmeldung in der Wohnung des Beschwerdeführers in W wäre lediglich auf dem Papier erfolgt, sie hätte ihm nicht alle Chancen vertun wollen. Die wenigen Wochen ihres gemeinsames Lebens wären so gewesen, wie man sich eine Ehe vorstellte. Sie wäre halt nur sehr schnell auf den Boden der Realität zurückgefallen. Heute wäre sie davon überzeugt, dass ihr Kennenlernen vom Bruder des Beschwerdeführers arrangiert worden wäre. Ihre früheren Falschaussagen hätten sich auf "Einflüsterungen" der Brüder des Beschwerdeführers gegründet, die ihr immer genau gesagt hätten, was sie bei einer allfälligen Befragung sagen sollte. Für die Eheschließung selbst hätte sie weder Geld noch einen sonstigen Vermögensvorteil erhalten. Sie hätte sich das aus eigener Dummheit eingebrockt. Außer den genannten wenigen Wochen hätten sie nie zusammengewohnt, sämtliche anderslautende Behauptungen wären falsch.
Der Beschwerdeführer habe hiezu angegeben, dass die Angaben seiner früheren Ehegattin nicht der Wahrheit entsprächen, und auf seine vormaligen Angaben verwiesen. Wieso seine frühere Ehegattin derartige Unwahrheiten von sich gäbe, wäre ihm unerklärlich.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Erstbehörde aus folgenden Gründen zu Recht von einer Scheinehe ausgegangen sei:
Zunächst sei das Eingeständnis der Ehegattin des Beschwerdeführers, diesen in einem Lokal in Wien über dessen Bruder kennen gelernt zu haben, nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft. Ihre ursprüngliche gegenteilige Erklärung, sie hätte als unterstandslose Notstandshilfebezieherin Urlaub in Italien gemacht, wo sie den Beschwerdeführer zufällig kennen gelernt hätte, sei derart wenig überzeugend gewesen, dass sie sich letztlich dazu entschlossen habe, die Wahrheit zu sagen. Die Vermittlung der Scheinehe durch einen Bruder des Beschwerdeführers erscheine auch deshalb nicht unglaubwürdig, weil auch gegen einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers wegen Scheinehe ein Aufenthaltsverbot (nicht rechtskräftig) erlassen worden sei. Weiters habe ihr Eingeständnis, an den angeblich ehelichen Anschriften größtenteils scheingemeldet gewesen zu sein, mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen übereingestimmt. Letztlich sei kein Grund dafür ersichtlich, warum ihn seine frühere Ehegattin wahrheitswidrig belasten sollte. Bezeichnend sei auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung beim Landeskriminalamt sogar dann noch seine Ehegattin als bei ihm wohnhaft bezeichnet habe, als diese dort bereits acht Monate nicht mehr gemeldet gewesen sei. Das Ergebnis der Hausdurchsuchung habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer offenbar die Unwahrheit sage.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt versucht habe, einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin vorzutäuschen. Ein solches Verhalten sei mit einer aufrechten Ehe- und Familiengemeinschaft nicht erklärlich, selbst dann nicht, wenn eine solche - aus welchen Gründen immer - nur vorübergehend bestanden haben sollte. Der Annahme des Letzteren stehe auch die Feststellung der Gattin entgegen, dass sie der Beschwerdeführer nur ausgenützt hätte, um zu einem Visum zu kommen. Eine solche Art des Zusammenlebens entspreche nämlich nicht dem Wesen einer Ehe im Sinn des Art. 8 EMRK. Im Übrigen erscheine auf Grund der aktenkundigen Erhebungen an der angeblichen Wohnanschrift nicht nur unglaubwürdig, dass die Gattin überhaupt jemals mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt habe, sondern stehe die Behauptung der wenigen Wochen des Zusammenlebens auch mit den Denkgesetzen nicht in Übereinstimmung. Die Ehegattin sei (wie sie glaubwürdig dargelegt habe) zunächst eine Gefälligkeitsehe eingegangen, nachdem sie der Bruder des Beschwerdeführers dahingehend angesprochen habe. Ihr sei also bewusst gewesen, dass sie keine Liebesheirat geschlossen habe, zumal der Beschwerdeführer (wie sie angegeben habe) damals fast kein Deutsch gesprochen habe. Solcherart könne sie jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass sie wenige Wochen später (gleichsam überrascht) festgestellt hätte, dass sie der Beschwerdeführer nur zur Erlangung des Visums ausgenützt hätte, sei dies ja der Ausgangspunkt der Eheschließung (wie sie selbst noch dargelegt habe) gewesen. Bei der Behauptung, die Ehe wäre während der wenigen Wochen des Zusammenlebens so gewesen, wie man sich eine Ehe vorstellte, müsse es sich daher entweder um eine (aus welchen Gründen immer) stark verfärbte Darstellung durch die Gattin handeln oder ihre Vorstellungen von einer Ehe entsprächen nicht einer ehelichen Lebensgemeinschaft im herkömmlichen Sinn. Sollte die Gattin - entgegen der Aktenlage und keinesfalls erwiesen - bei ihrem Ehegatten vorübergehend wohnhaft gewesen sein, so aus Gründen, die wohl mit einer Gefälligkeitsehe mittelbar oder unmittelbar zusammenhingen. Letztlich sei auch zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Zeugen oder Beweismittel habe geltend machen können, die eine gemeinsame Ehe - bzw. Lebensgemeinschaft hätten bezeugen können. Weiters sei zu berücksichtigen, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg des Beschwerdeführers gewesen sei, einen Aufenthaltstitel zu erwirken.
Die belangte Behörde gelange daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um solcherart einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Interessen gravierend, weshalb nicht nur dem zuletzt erteilten Aufenthaltstitel ein Versagungsgrund entgegengestanden wäre, sondern auch die Erteilung des weiteren (am 4. April 2005 beantragten) Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (vgl. § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG) entgegenstehe. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien - vorbehaltlich der §§ 55 und 66 FPG - gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. gegeben.
Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - geschieden und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu drei Brüdern. Gegen einen der Brüder sei ebenfalls ein Aufenthaltsverbotsverfahren wegen Scheinehe anhängig. Zwar sei angesichts aller Umstände von einer mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier:
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer zur Legalisierung seines Aufenthaltes eine Scheinehe eingehe. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege jedoch gering, sei er doch illegal eingereist und habe er versucht, seinen Aufenthalt nur durch Eingehen einer Scheinehe zu legalisieren. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ihm erst durch das Eingehen der Scheinehe möglich gewesen. Dass er zweimal wegen Suchtgifthandels festgenommen und angezeigt worden sei, sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil beide Verfahren eingestellt worden seien. Was seine keinesfalls besonders ausgeprägten familiären Bindungen anlange, so sei zu berücksichtigen, dass er mit seinen Brüdern nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und alle Beteiligten längst volljährig seien. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich als nicht besonders gewichtig. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des hier zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt. Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die (geschiedene) Ehegattin des Beschwerdeführers bei Erhebungen an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift dort völlig unbekannt gewesen sei und bei der Hausdurchsuchung im Zuge der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels im August 2005 in seiner Wohnung keinerlei weibliche Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die auf eine weibliche Bewohnerin hätten schließen lassen, aufgefunden werden konnten, dies obwohl seinen Behauptungen zufolge angeblich seine Ehegattin nach wie vor dort wohnte. Schon im Hinblick darauf begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der Aussage der (früheren) Ehegattin des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 eine höhere Glaubwürdigkeit als den dazu widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zuzumessen sei, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer nur deshalb auf die Namhaftmachung von Zeugen zum Beweis der von ihm behaupteten ehelichen Gemeinschaft "verzichtet" habe, weil "in vielen ähnlichen Fällen, wo Zeugen namhaft gemacht wurden, diesen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde", wobei Freunde mangels eines "tiefgreifenden Einblickes" in das Privatleben über das Vorliegen "einer Ehe aus Liebe" nichts wissen könnten, so gelingt ihr mit diesem Vorbringen ebenso wie mit ihrem weiteren Hinweis, dass die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers bei den früheren Vernehmungen das Vorliegen einer Scheinehe bestritten habe, nicht, die von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung zu widerlegen.
2.2. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde kann auch deren weitere Beurteilung, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um solcherart einen Aufenthaltstitel zu erwirken, und der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG sowohl dem zuletzt erteilten Aufenthaltstitel als auch der Erteilung des von ihm am 4. April 2005 beantragten weiteren Aufenthaltstitels entgegengestanden sei, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG erfüllt seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.3. In Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG durchzuführen ist (vgl. dazu im Folgenden), ist eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0650, mwN.).
3. Bei der Interessensabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2003 und seine Bindungen zu seinen hier aufhältigen Geschwistern berücksichtigt und im Hinblick darauf zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Nach den weiteren, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der geschiedene Beschwerdeführer keine Sorgepflichten und lebt er mit seinen Brüdern nicht im gemeinsamen Haushalt.
Diesen nicht sehr gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis), gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein größeres Gewicht haben als das obgenannte gegenläufige öffentliche Interesse (§ 66 Abs. 2 FPG).
4. Schließlich ergeben sich auch weder aus dem angefochtenem Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände, die es für die belangte Behörde hätten geboten erscheinen lassen, im Rahmen des ihr gemäß § 54 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens von der Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180166.X00Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009