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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/13/0131Rechtssatz
Erschöpft sich eine Berufung in der Mitteilung, dem FA seinen nicht näher bezeichnete Unterlagen übergeben worden und der Abgabepflichtige habe mehrmals beim Finanzamt vorgesprochen und die Beamten informiert, liegen behebungsbedürftige Mängel des Rechtsmittels vor. Wird über eine solche Berufung mit Berufungsvorentscheidung ohne vorheriges Mängelbehebungsverfahren entschieden, ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weil mit ihr eine Entscheidung (Sachentscheidung) getroffen wurde, bevor Klärung über das Berufungsbegehren erzielt worden war; dies führt zu Recht zu
einer Aufhebung der Entscheidung durch die Oberbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130108.X01Im RIS seit
16.12.1987Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014