RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0051

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Auch ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid, der alle wesentlichen Merkmale eines solchen aufweist, wird rechtlich existent und entfaltet Rechtswirkungen. Eine absolute Nichtigkeit eines solchen Bescheides liegt daher nicht vor, sondern lediglich dessen Vernichtbarkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010051.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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