RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0102 E 21. März 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der Anordnung des § 44 a lit b VStG 1950, wonach der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten hat, wird durch die Anführung der Gebots- oder Verbotsnorm entsprochen, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift bedarf, die einen Verstoß gegen diese Norm als Verwaltungsübertretung erklärt. (Hinweis auf VS vom 19.4.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Mit der (bloßen) Zitierung des § 20 Abs 2 StVO als der verletzten Verwaltungsvorschrift wird iSd § 44 a lit b VStG 1950 nicht rechtswidrig gehandelt. § 20 Abs 2 StVO verbietet dem Lenker eines Fahrzeuges unter anderem - und von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X06

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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