Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0102 E 21. März 1986 RS 2Stammrechtssatz
Der Anordnung des § 44 a lit b VStG 1950, wonach der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten hat, wird durch die Anführung der Gebots- oder Verbotsnorm entsprochen, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift bedarf, die einen Verstoß gegen diese Norm als Verwaltungsübertretung erklärt. (Hinweis auf VS vom 19.4.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Mit der (bloßen) Zitierung des § 20 Abs 2 StVO als der verletzten Verwaltungsvorschrift wird iSd § 44 a lit b VStG 1950 nicht rechtswidrig gehandelt. § 20 Abs 2 StVO verbietet dem Lenker eines Fahrzeuges unter anderem - und von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X06Im RIS seit
16.12.1987