Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt dem Antragsteller ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht zu. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG ist nämlich das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der bel Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Antragstellers. (hier: Begehren eines Strafgefangenen um Weiterleitung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft bzw. Erstattung einer Strafanzeige)
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010312.X03Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017