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L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist gemäß § 1 Abs 3 Krnt GVG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Die Versagung der Genehmigung ohne zugrundeliegenden Antrag (es wurde lediglich ein Antrag auf Feststellung gestellt, daß das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf) ist inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020158.X01Im RIS seit
11.07.2001