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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gegen eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht des "Stadtmagistrates Innsbruck" in der Angelegenheit eines Taxikonzessionsansuchens muss zunächst der Landeshauptmann von Tirol und, falls auch dieser säumig wird, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages angerufen werden, ehe Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. (Hinweis auf B vom 22.1.1982, 81/04/0241)
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030261.X01Im RIS seit
18.01.2006