RS Vwgh 1987/12/16 87/03/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gegen eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht des "Stadtmagistrates Innsbruck" in der Angelegenheit eines Taxikonzessionsansuchens muss zunächst der Landeshauptmann von Tirol und, falls auch dieser säumig wird, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages angerufen werden, ehe Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. (Hinweis auf B vom 22.1.1982, 81/04/0241)

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030261.X01

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten