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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Es liegt kein Ermessensfehler der Behörde vor, wenn sie bei einem groben Verstoß gegen das Gesetz (hier: gegen § 64 Abs 1 KFG) und acht einschlägigen Vorstrafen (darunter auch eine gesetzliche Höchststrafe) gem § 134 KFG eine Geldstrafe von S 15.000,-- und eine (primäre) Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020173.X01Im RIS seit
11.07.2001