RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0173

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt kein Ermessensfehler der Behörde vor, wenn sie bei einem groben Verstoß gegen das Gesetz (hier: gegen § 64 Abs 1 KFG) und acht einschlägigen Vorstrafen (darunter auch eine gesetzliche Höchststrafe) gem § 134 KFG eine Geldstrafe von S 15.000,-- und eine (primäre) Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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