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Polizeirecht - WaffGNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Rechtskraft eines den Verfall einer Waffe aussprechenden Bescheides hat auch gegenüber den im zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren, das gegen einen Dritten durchgeführt wurde, übergangenen Eigentümer die Wirkung, dass er seine Rechte an der Waffe verliert. Der in der Folge nochmals - diesmal gegenüber dem Eigentümer - ausgesprochene Verfall der Waffe verstößt gegen das Gebot NE BIS IN IDEM.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010264.X01Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021