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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2750/76 B 24. November 1977 VwSlg 9439 A/1977 RS 5Stammrechtssatz
Die Beschwerdeberechtigung nach Art 131a B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010312.X04Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017