RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0171 E VS 5. November 1987 VwSlg 12570 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG ist auch auf Straftaten anzuwenden, die vor dem 1.8.1984 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) begangen worden sind, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt die Tat (nach der früher bestehenden Rechtslage) noch nicht verjährt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (zumindest teilweise) nach diesem Zeitpunkt anhängig war. § 1 Abs 2 VStG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeines (die Verjährungsbestimmungen erfassendes) Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E 3.5.1985, 85/02/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X01

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten