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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0171 E VS 5. November 1987 VwSlg 12570 A/1987 RS 2Stammrechtssatz
§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG ist auch auf Straftaten anzuwenden, die vor dem 1.8.1984 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) begangen worden sind, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt die Tat (nach der früher bestehenden Rechtslage) noch nicht verjährt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (zumindest teilweise) nach diesem Zeitpunkt anhängig war. § 1 Abs 2 VStG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeines (die Verjährungsbestimmungen erfassendes) Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E 3.5.1985, 85/02/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X01Im RIS seit
16.12.1987