RS Vwgh 1987/12/16 86/01/0077

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

Polizeirecht-Paß
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs1
AVG §61
AVG §63 Abs1
AVG §71 Abs1 litb
AVG §71 Abs1 Z2
PaßG 1969 §28

Rechtssatz

Hat ein Bescheid eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung enthalten, so kann eine solche bestenfalls dort, wo an sich ein Rechtsmittel zulässig ist, aber zufolge der falschen Belehrung eine Frist versäumt wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, keinesfalls aber dort, wo gesetzlich ein Rechtsmittel gar nicht zulässig ist, einen Instanzenzug eröffnen. Ob ein weiterer Rechtszug zulässig ist, bestimmen allein die Verwaltungsvorschriften.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenRechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010077.X02

Im RIS seit

10.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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