RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0083

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022)

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020083.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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