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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von nahezu der Hälfte der Höchststrafe ist zu hoch, wenn der Beschuldigte keine einschlägige Vorstrafe aufweist, die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und der Beschuldigte kein Vermögen und ein geringes Einkommen (S 10.000,-- monatlich) hat (hier:
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 Prozent).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020086.X01Im RIS seit
11.07.2001