RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0086

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StGB §19 Abs2;
StGB §32 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von nahezu der Hälfte der Höchststrafe ist zu hoch, wenn der Beschuldigte keine einschlägige Vorstrafe aufweist, die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und der Beschuldigte kein Vermögen und ein geringes Einkommen (S 10.000,-- monatlich) hat (hier:

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 Prozent).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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