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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Nur bei einer konkreten Antragstellung auf Gewährung von Akteneinsicht auch in die von der belangten Behörde gem § 17 Abs 3 AVG ausgenommenen Aktienteile ist diese gehalten, darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010176.X02Im RIS seit
01.06.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017