RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Nur bei einer konkreten Antragstellung auf Gewährung von Akteneinsicht auch in die von der belangten Behörde gem § 17 Abs 3 AVG ausgenommenen Aktienteile ist diese gehalten, darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010176.X02

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten