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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §24;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Anwendung des § 45 RAO ein Rechtsanwalt bestellt. Für die Behandlung dieser Angelegenheit war sohin gem § 26 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit i RAO und § 24 zweiter Absatz der Geschäftsordnung für den Ausschuss nicht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld, sondern eine Abteilung dieses Ausschusses zuständig. Demgegenüber handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Fertigungsklausel um eine dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zuzurechnenden Erledigung. Dieser ist daher von einer zu seiner Erlassung nicht zuständigen Behörde ergangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010087.X01Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010