RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Bf, die belangte Behörde hätte Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob durch bauliche Maßnahmen zwischen Tat und Augenschein die Sichtverhältnisse vom Standort der die Geschwindigkeit des Bf schätzenden Polizeibeamten verändert wurden, läuft auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X04

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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