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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, die belangte Behörde hätte Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob durch bauliche Maßnahmen zwischen Tat und Augenschein die Sichtverhältnisse vom Standort der die Geschwindigkeit des Bf schätzenden Polizeibeamten verändert wurden, läuft auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X04Im RIS seit
16.12.1987