RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0109

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die teilweise Neufassung des Spruches durch die Berufungsbehörde in der Weise, dass die unverändert übernommenen Teile des erstinstanzlichen Spruches durch Auslassungspunkte gekennzeichnet werden, ist unbedenklich.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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