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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die teilweise Neufassung des Spruches durch die Berufungsbehörde in der Weise, dass die unverändert übernommenen Teile des erstinstanzlichen Spruches durch Auslassungspunkte gekennzeichnet werden, ist unbedenklich.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X01Im RIS seit
19.10.2005