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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen nach § 29 Abs 9 lit a WehrG 1978 iVm § 29 Abs 1 WehrG 1978 kann nur künftige Kaderübungen zum Gegenstand haben; wurden Kaderübungen nach der Abweisung eines (auch) diesbezüglichen Befreiungsantrages durch die erstinstanzliche Behörde geleistet, und wurde in der Berufung nicht die Feststellung beantragt, daß die Antragsabweisung hinsichtlich der bereits geleisteten Kaderübungen rechtswidrig gewesen sei, so war Gegenstand des Berufungsverfahrens (und ist demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) nur noch die beantragte Befreiung von der Leistung der restlichen Kaderübungen für die Zeit bis zur Erreichung des 50ten Lebensjahres.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110092.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009