RS Vwgh 1987/12/18 87/11/0092

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §29 Abs1;
WehrG 1978 §29 Abs9 lita;
WehrG 1978 §37 Abs3 litb;

Rechtssatz

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen nach § 29 Abs 9 lit a WehrG 1978 iVm § 29 Abs 1 WehrG 1978 kann nur künftige Kaderübungen zum Gegenstand haben; wurden Kaderübungen nach der Abweisung eines (auch) diesbezüglichen Befreiungsantrages durch die erstinstanzliche Behörde geleistet, und wurde in der Berufung nicht die Feststellung beantragt, daß die Antragsabweisung hinsichtlich der bereits geleisteten Kaderübungen rechtswidrig gewesen sei, so war Gegenstand des Berufungsverfahrens (und ist demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) nur noch die beantragte Befreiung von der Leistung der restlichen Kaderübungen für die Zeit bis zur Erreichung des 50ten Lebensjahres.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Berufungsrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110092.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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