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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §243 impl;Rechtssatz
Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Abgabensache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten. Sind die Voraussetzungen des § 205 LAO Bgld gegeben, dann liegt die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages
nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist deren Pflicht, (die Eingabe des Berufungswerbers enthielt keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine ausreichende Begründung) und zwar auch jene der Berufungsbehörde, wenn dies von der Behörde erster Instanz unterlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170082.X02Im RIS seit
18.12.1987Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015