RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0105

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass an die Umschreibung von Tatzeit und Tatort iSd § 44 a lit a VStG verhältnismäßig, wenn auch von Deliktstypus zu Deliktstypus verschieden strenge Anforderungen gestellt werden, ergibt sich, dass mit dem Abspruch über EINE Tatzeit und EINEN Tatort nicht entschiedene Sache hinsichtlich einer ANDEREN Tatzeit und hinsichtlich eines ANDEREN Tatortes eingetreten ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180105.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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