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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die in einem gerichtlichen Verfahren vom Beschuldigten wegen desselben Vorfalles abgelegte Aussage kann von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der von ihr auszuübenden freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) und gemäß der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) herangezogen werden. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0104)
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Gerichtsverfahren Grundsatz der Unbeschränktheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180079.X02Im RIS seit
17.10.2005