RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0079

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Die in einem gerichtlichen Verfahren vom Beschuldigten wegen desselben Vorfalles abgelegte Aussage kann von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der von ihr auszuübenden freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) und gemäß der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) herangezogen werden. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0104)

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Gerichtsverfahren Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180079.X02

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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