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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;Rechtssatz
Die Entfernung eines Fahrzeuges findet schon dann Deckung in den gesetzlichen Vorschriften, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass das Fahrzeug den Verkehr behindern werde; eine bereits konkret eingetretene Verkehrsbehinderung ist daher nicht erforderlich. (Hinweis auf E vom 1.4.1987, 85/03/0138)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180089.X01Im RIS seit
17.10.2005