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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Beim Deliktstypus der Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist wesentlich für die Tatortumschreibung das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dieser Anforderung entspricht die spruchgemäße Angabe, der Beschuldigte habe zur Tatzeit in Wien 21., Andreas-Hoferstrasse-Schenkendorfgasse ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180079.X01Im RIS seit
17.10.2005