RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0079

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Beim Deliktstypus der Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist wesentlich für die Tatortumschreibung das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dieser Anforderung entspricht die spruchgemäße Angabe, der Beschuldigte habe zur Tatzeit in Wien 21., Andreas-Hoferstrasse-Schenkendorfgasse ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180079.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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