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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es gibt keine "im Verwaltungsstrafrecht festgehaltene Bestimmungen über die Unbedenklichkeit von Beweismitteln", sondern einerseits § 45 AVG 1950, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und andererseits § 46 AVG 1950, den Grundsatz der Unbeschränktheit von Beweismitteln, der nur dort eine Einschränkung erfährt, wo es sich um vom Gesetz als solche verbotene Beweismittel handelt.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X06Im RIS seit
19.10.2005